Steuerstrafrecht –
diskrete Verteidigung,
wenn es ernst wird.
Steuerhinterziehung, Selbstanzeige, Betriebsprüfung, Durchsuchung – wir verteidigen Unternehmer und Privatpersonen in sämtlichen Steuerstrafverfahren. Direkt, effizient, auf Augenhöhe.
Im Steuerstrafrecht ist Rechtsanwalt Markus Presch Ihr direkter Ansprechpartner – im Rücken das Team der HLP GmbH: vier Spezialisten aus Recht und Steuern an den Standorten Weimar und Leipzig. Mit wirtschaftlichem Hintergrund (Commerzbank, Gerling) kennen wir die unternehmerische wie die rechtliche Seite solcher Verfahren.
Steuerstrafrecht bei HLP – auf einen Blick
RA Markus Presch und das Team der HLP GmbH verteidigen im Steuerstrafrecht Unternehmer, Geschäftsführer und Privatpersonen – bei Steuerhinterziehung, in der Betriebsprüfung, bei Durchsuchung und in der strafbefreienden Selbstanzeige. Standorte Weimar und Leipzig, bundesweit. Bei Durchsuchung oder Ermittlungsverfahren gilt: keine Aussage ohne Anwalt. Erstkontakt: 03643 85 00 12.
Rechtsanwalt
Markus Presch
Rechtsanwalt Markus Presch ist Mitgründer und Geschäftsführer der HLP GmbH Hesse – Dr. Lierow – Presch Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. Gemeinsam vertreten wir Mandanten in sämtlichen Bereichen des Steuerstrafrechts – von der ersten Durchsuchung bis zum rechtskräftigen Urteil.
„Geradlinig, unkompliziert und vor allem durchsetzungsstark – das ist unser Anspruch in jedem Mandat."
Markus Preschs berufliche Laufbahn begann im Bankwesen (Commerzbank) und in der Versicherungsbranche (Gerling). Diese wirtschaftliche Praxis ermöglicht es uns, steuerstrafrechtliche Sachverhalte nicht nur juristisch, sondern auch unternehmerisch zu durchdringen.
Gemeinsam mit Dr. Niels Lierow (Rechtsanwalt) sowie den Steuerberatern Kai-Uwe Hesse und Kerstin Bader bieten wir an den Standorten Weimar und Leipzig eine vollintegrierte Beratung aus einer Hand – für Mandate in ganz Mitteldeutschland und bundesweit.
Fachlich am Puls: Steuerstrafrecht ist ständig in Bewegung – aktuelle BGH-Rechtsprechung, neue Verwaltungspraxis der Finanzämter und verschärfte Selbstanzeige-Regeln. Durch laufende Fortbildung und die enge Verzahnung von Rechts- und Steuerberatung in unserem Team sind wir stets auf dem neuesten Stand – damit Ihre Verteidigung auf dem heutigen Recht aufbaut, nicht auf dem von gestern.
Wen wir vertreten
Vom ersten Aufforderungsschreiben bis zur Hauptverhandlung – wir verteidigen Einzelne wie ganze Unternehmen. Sie schildern Ihren Fall, wir ordnen ihn ein und übernehmen die Kommunikation mit Finanzamt, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft.
Privatpersonen & Unternehmer
Individualverteidigung bei Vorwürfen der Steuerhinterziehung – diskret, persönlich und mit klarer Strategie für Ihr Verfahren.
Unternehmen & ihre Organe
Vertretung von Gesellschaften sowie Geschäftsführern und Vorständen – inkl. Abwehr von Haftungs- und Einziehungsrisiken für das Unternehmen.
Berater & Verantwortliche
Beistand für Steuerberater, Buchhalter und leitende Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit Mandanten- oder Unternehmensfällen ins Visier geraten.
Zeugen & Auskunftspersonen
Anwaltlicher Beistand bei Vernehmungen und Vorladungen – damit aus einer Zeugenrolle kein Beschuldigtenstatus wird.
Ergänzung – kein Ersatz Ihrer Steuerberatung
Wir werden ausschließlich zusätzlich zu Ihrer bestehenden steuerlichen Betreuung tätig – als Strafverteidigung und rechtliche Beratung im Steuerstrafrecht. Wir übernehmen keine laufende Steuerberatung und treten nicht an die Stelle Ihres Steuerberaters.
Selbstverständlich arbeiten wir eng mit Ihrem bestehenden Steuerberater zusammen und stehen auch ihm für rechtliche Fragen und Rückfragen jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung – damit steuerliche und strafrechtliche Sicht nahtlos ineinandergreifen.
Steuerstrafrecht – alle Bereiche
Vom Ermittlungsverfahren bis zur Selbstanzeige – wir begleiten Sie durch jede Phase eines steuerstrafrechtlichen Verfahrens.
Verteidigung im Steuerstrafverfahren
Gegen Sie ermittelt die Staatsanwaltschaft oder das Finanzamt? Wir übernehmen Ihre Verteidigung – vom ersten Beschuldigtenbrief bis zur Hauptverhandlung.
Mehr erfahren →Strafbefreiende Selbstanzeige
Nur eine vollständige und korrekte Selbstanzeige führt zur Straffreiheit. Wir prüfen, kalkulieren und koordinieren die Einreichung mit den Finanzbehörden.
Mehr erfahren →Betriebsprüfung & Durchsuchung
Betriebsprüfungen können jederzeit in Strafverfahren münden. Bei einer Durchsuchung gilt: Kein Wort ohne Anwalt – rufen Sie sofort an.
Mehr erfahren →Verteidigung im Steuerstrafverfahren
Ein Steuerstrafverfahren beginnt oft unerwartet – mit einem Brief der Staatsanwaltschaft, einer Durchsuchung oder einer Prüfungsankündigung, die sich plötzlich als Strafermittlung entpuppt. Wer in dieser Situation falsch reagiert, riskiert erheblich.
Wir verteidigen Sie in allen Stadien des Verfahrens: Ermittlung, Anklage, Hauptverhandlung und Rechtsmittel. Dabei arbeiten wir eng mit unseren Steuerberatern zusammen, um steuerrechtliche und strafrechtliche Aspekte vollständig abzudecken.
- Steuerhinterziehung nach § 370 AO
- Leichtfertige Steuerverkürzung § 378 AO
- Untreue mit steuerlichem Hintergrund
- Körperschaft-, Einkommen- und Umsatzsteuerhinterziehung
- Lohnsteuerhinterziehung für Geschäftsführer
- Schwarzgeld und verdeckte Gewinnausschüttungen
- Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO
Sofortberatung anfragen
Steuerstrafverfahren erfordern sofortiges Handeln. Kontaktieren Sie uns vertraulich – jede Minute zählt.
Zentrale Weimar: 03643 85 00 12
E-Mail: mpresch@hlp-beratung.de
Kostenloses Kennenlerngespräch (20 Min)
Strafbefreiende Selbstanzeige
Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist das einzige Instrument im deutschen Strafrecht, das bei vollständiger Berichtigung einer Straftat – hier der Steuerhinterziehung – zur vollständigen Straffreiheit führt. Doch die Anforderungen sind komplex und eine fehlerhafte Selbstanzeige kann schlimmer sein als keine.
Wir prüfen mit unseren Steuerberatern alle betroffenen Zeiträume und Steuerarten, kalkulieren den Nachzahlungsbetrag inklusive Hinterziehungszinsen und koordinieren die Einreichung. Dabei gilt stets: Vor jedem Kontakt mit dem Finanzamt anwaltliche Beratung einholen.
- Prüfung der Voraussetzungen und Sperrgründe (§ 371 Abs. 2 AO)
- Berechnung der Nachzahlungsbeträge (10-Jahres-Zeitraum)
- Koordination mit Steuerberatern der HLP GmbH
- Einreichung bei den zuständigen Finanzbehörden
- Prüfung von Auslandskonten und verdeckten Konten
- Begleitung bis zur vollständigen Zahlung und Verfahrenseinstellung
Warum sofort handeln?
Die Selbstanzeige ist gesperrt, sobald ein Prüfer erscheint, eine Einleitung des Strafverfahrens bekanntgegeben wurde oder Tatentdeckung eingetreten ist. Warten erhöht das Risiko erheblich.
Eine Selbstanzeige, die nicht vollständig ist, entfaltet keine strafbefreiende Wirkung – sie kann das Verfahren sogar verschlechtern.
Kostenloses Kennenlerngespräch (20 Min)Betriebsprüfung & Durchsuchung
Eine Betriebsprüfung ist zunächst kein Strafverfahren – kann es aber schnell werden. Findet der Prüfer Unregelmäßigkeiten, ist er verpflichtet, die Steuerfahndung einzuschalten. Ab diesem Moment gelten andere Regeln.
Wir begleiten Sie von Beginn der Betriebsprüfung an, um zu verhindern, dass aus einer zivilrechtlichen Prüfung ein Strafverfahren wird. Bei einer Durchsuchung durch Steuerfahnder oder Staatsanwaltschaft gilt: Keine Aussage ohne Anwalt.
- Vorbereitung auf die Betriebsprüfung
- Begleitung während der gesamten Prüfung
- Kommunikation mit Betriebsprüfern und Steuerfahndung
- Schutz vor unberechtigter Aktenbeschlagnahme
- Einspruch gegen Prüfungsergebnisse und Bescheide
- Sofortberatung bei Durchsuchung und Verhören
Goldene Regeln bei Durchsuchung
Erstens: Rufen Sie sofort einen Rechtsanwalt an.
Zweitens: Machen Sie keinerlei Aussagen – auch nicht beiläufig.
Drittens: Öffnen Sie gemäß Durchsuchungsbeschluss, aber kommentieren Sie nichts.
Viertens: Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und zeigen ihn Ihrem Anwalt.
03643 85 00 12 – jetzt anrufenDurchsuchung? Ermittlungsverfahren?
Handeln Sie jetzt.
Im Steuerstrafrecht entscheiden Stunden über den Ausgang eines Verfahrens. Kontaktieren Sie uns so früh wie möglich – wir sind für Sie erreichbar.
Wichtige Begriffe im Steuerstrafrecht
Kurz und verständlich erklärt – die zentralen Begriffe, die in steuerstrafrechtlichen Verfahren immer wieder auftauchen.
Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt, durch die Steuern verkürzt werden. Es drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn.
Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)
Die grob fahrlässige Variante ohne Vorsatz – nur eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 50.000 €. Die Abgrenzung zum Vorsatz ist oft entscheidend.
Selbstanzeige (§ 371 AO)
Die vollständige Nacherklärung führt zur Straffreiheit, sofern kein Sperrgrund vorliegt und die Steuern nachgezahlt werden. Ab 25.000 € pro Tat nur noch gegen einen Zuschlag.
Besonders schwerer Fall (§ 370 Abs. 3 AO)
Regelmäßig ab 50.000 € hinterzogener Steuer pro Tat – dann droht in der Regel eine Freiheitsstrafe; ab 1 Mio. € ist Bewährung meist ausgeschlossen.
Steuerfahndung
Die Ermittlungsbehörde des Finanzamts mit polizeiähnlichen Befugnissen – sie darf durchsuchen, beschlagnahmen und vernehmen. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht.
Verjährung
Die strafrechtliche Verfolgung verjährt bei einfacher Steuerhinterziehung in fünf Jahren, in besonders schweren Fällen erst nach fünfzehn Jahren.
Weitere Themen im Steuerstrafrecht
Über die häufigsten Fragen hinaus gibt es zahlreiche weitere Aspekte, die in steuerstrafrechtlichen Verfahren eine Rolle spielen. Ein Überblick zu Verfahren, Zwangsmaßnahmen und typischen Fallkonstellationen.
Ermittlung, Zwang & Verfahren
Vermögensarrest & EinziehungWenn der Staat Konten sperrt und Vermögen sichert.
Zur Sicherung späterer Ansprüche kann die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen Vermögensarrest anordnen (§ 111e StPO), der Konten und Vermögenswerte vorläufig blockiert. Hinterzogene Beträge werden zudem regelmäßig im Wege der Einziehung des Taterlangten eingezogen (§ 73 StGB). Beide Maßnahmen können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben, weshalb eine frühzeitige anwaltliche Prüfung – etwa hinsichtlich Verhältnismäßigkeit und Höhe – sinnvoll ist.
Schätzung durch das Finanzamt (§ 162 AO)Fehlen Unterlagen, wird geschätzt – aber nicht beliebig.
Können Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden, etwa weil Buchführung oder Belege fehlen, darf die Finanzbehörde sie nach § 162 AO schätzen. Im Besteuerungsverfahren genügt hierfür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Im Strafverfahren gelten dagegen strengere Beweisanforderungen, und eine Schätzung darf nicht ungeprüft übernommen werden – im Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden.
UntersuchungshaftWann sie droht – und wie sie sich oft vermeiden lässt.
Untersuchungshaft kommt in Betracht, wenn ein dringender Tatverdacht sowie ein Haftgrund vorliegt, etwa Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, oder wenn eine sehr hohe Straferwartung im Raum steht. In der Praxis lässt sich Untersuchungshaft durch frühzeitige, aktive Verteidigung häufig vermeiden oder gegen Auflagen außer Vollzug setzen. Entscheidend ist regelmäßig, wie überzeugend Fluchtgefahr und Sachverhaltsaufklärung entkräftet werden können.
Verständigung im Strafverfahren (Deal)Wann eine Absprache mit dem Gericht möglich ist.
Nach § 257c StPO kann unter engen gesetzlichen Voraussetzungen eine transparente, im Protokoll festgehaltene Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung über den weiteren Verfahrensverlauf und das Ergebnis erfolgen. Eine solche Absprache kann etwa ein Geständnis gegen eine Strafober- und -untergrenze umfassen, entbindet das Gericht aber nicht von seiner Aufklärungspflicht.
Besteuerungs- vs. Strafverfahren (nemo tenetur)Warum Mitwirkungspflicht und Schweigerecht kollidieren können.
Steuerpflichtige treffen im Besteuerungsverfahren umfangreiche Mitwirkungspflichten, während im Strafverfahren der Grundsatz gilt, dass niemand sich selbst belasten muss (nemo tenetur se ipsum accusare). Sobald ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, darf die steuerliche Mitwirkungspflicht den Betroffenen nicht mehr zwangsweise zur Selbstbelastung anhalten. Diese Schnittstelle erfordert häufig eine sorgfältige, koordinierte Vorgehensweise.
Typische Fallkonstellationen
Umsatzsteuerbetrug & -karusselleOrganisierte Ketten mit erheblichem Strafrisiko.
Bei Umsatzsteuerkarussellen werden Waren oder Rechnungen über mehrere Beteiligte hinweg so verschoben, dass unberechtigt Vorsteuer erstattet oder Umsatzsteuer nicht abgeführt wird. Solche Konstellationen werden von den Ermittlungsbehörden häufig als banden- oder gewerbsmäßige Steuerhinterziehung eingestuft, was empfindlich höhere Strafen nach sich ziehen kann. Auch gutgläubig eingebundene Unternehmen geraten dabei mitunter ins Visier der Ermittlungen.
Scheinrechnungen & AbdeckrechnungenFingierte Belege und ihre strafrechtlichen Folgen.
Scheinrechnungen täuschen Leistungen vor, die tatsächlich nicht oder nicht in diesem Umfang erbracht wurden, etwa um Gewinne zu verlagern oder Schwarzgeld zu verschleiern. Ihre Verwendung erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Steuerhinterziehung und tritt häufig zusammen mit Urkundendelikten auf. Betroffen sind sowohl der Aussteller als auch der Verwender solcher Rechnungen.
Vorenthalten von Sozialabgaben (§ 266a StGB)Eigenständige Strafbarkeit neben der Lohnsteuerhinterziehung.
Wer als Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung, die Arbeitnehmer zu tragen haben, nicht an die Einzugsstelle abführt, macht sich nach § 266a StGB eigenständig strafbar. Diese Vorschrift tritt in der Praxis häufig neben Lohnsteuerdelikte und wird insbesondere bei Scheinselbstständigkeit oder Schwarzarbeit relevant. Verantwortlich sind regelmäßig die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens.
Kontrollmitteilungen & DatenankaufWie Finanzbehörden heute an Informationen kommen.
Finanzbehörden erhalten Erkenntnisse zunehmend aus automatisierten Kontrollmitteilungen, dem internationalen Informationsaustausch über Finanzkonten (Common Reporting Standard) sowie vereinzelt aus angekauften Datensätzen. Dadurch steigt das Entdeckungsrisiko unversteuerter Sachverhalte, insbesondere bei Auslandsbezug, spürbar. Wer betroffen sein könnte, sollte die eigene Situation frühzeitig und rechtzeitig prüfen lassen.
Aufklärungshilfe & KooperationWie Mitwirkung im Verfahren wirken kann.
Frühzeitige Kooperation mit den Ermittlungsbehörden, aktive Aufklärungshilfe sowie eine zeitnahe Schadenswiedergutmachung können sich im Rahmen der Strafzumessung mildernd auswirken. Ob und in welchem Umfang eine solche Kooperation sinnvoll ist, hängt stark vom Einzelfall ab und sollte stets anwaltlich begleitet und gesteuert werden, um Nachteile zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen zum Steuerstrafrecht
Die wichtigsten Antworten auf die meistgesuchten Fragen – damit Sie wissen, was Sie erwartet und wann Sie handeln müssen.
Was ist Steuerhinterziehung und ab wann ist sie strafbar?
Was ist eine strafbefreiende Selbstanzeige und wie funktioniert sie?
Was tun, wenn eine Betriebsprüfung angekündigt wird?
Was soll ich tun, wenn Fahnder mein Büro oder meine Wohnung durchsuchen?
Ab welchem Betrag spricht man von schwerer Steuerhinterziehung?
Was kostet ein Anwalt für Steuerstrafrecht?
Wen vertritt die Kanzlei im Steuerstrafrecht?
Wie läuft ein Steuerstrafverfahren ab?
Was bedeutet strafrechtliche Präventivberatung und Tax Compliance?
Sind Sie nur in Weimar tätig oder auch bundesweit?
Drohen bei Steuerhinterziehung Geldstrafe, Bewährung oder Gefängnis?
Wann verjährt Steuerhinterziehung?
Was ist der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung?
Welche Folgen hat Steuerhinterziehung für GmbH-Geschäftsführer?
Muss ich neben der Strafe auch Steuern und Zinsen nachzahlen?
Was ist die Steuerfahndung und welche Rechte habe ich bei einer Vernehmung?
Kann ich trotz Selbstanzeige bestraft werden?
Funktioniert eine Selbstanzeige auch bei Auslandskonten oder Kryptowährungen?
Hat ein Steuerstrafverfahren Folgen für meinen Beruf oder meine Zulassung?
Vorwurf der Steuerhinterziehung? Warten Sie nicht ab.
Je früher wir eingebunden sind, desto größer der Handlungsspielraum. Erstgespräch vertraulich und unverbindlich.
HLP GmbH – Rechtsanwälte & Steuerberater
Zwei Rechtsanwälte und zwei Steuerberater an zwei Standorten: rechtliche und steuerliche Kompetenz aus einer Hand.
Transparent und planbar.
Ihr erster Schritt kostet nichts: das Kennenlerngespräch (20 Minuten) – diskret und unverbindlich. Die inhaltliche Beratung beginnt danach mit der Erstberatung zum Festpreis.
Klarheit von Anfang an: Wir beraten ausschließlich gegen Vergütung – dafür wissen Sie jederzeit, woran Sie sind. Die erste Einordnung erfolgt zum Festpreis, die weitere Tätigkeit nach Zeit oder Honorarvereinbarung.
Erstberatung zum Festpreis
Strukturierte erste Einordnung Ihres Falls zu einem vorab vereinbarten Festpreis – ohne Überraschungen.
Honorarvereinbarung
Für überschaubare Mandate Pauschal- oder Zeitvergütung; außergerichtlich auch unterhalb der gesetzlichen Gebühren möglich.
Abrechnung nach RVG
Alternativ nach dem Gegenstandswert (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die voraussichtliche Höhe erläutern wir vorab.
So erreichen Sie uns
Ihr Einstieg: das kostenlose Kennenlerngespräch (20 Minuten) per Telefon oder Video, absolut diskret – wir klären, ob und wie eine Zusammenarbeit passt: Lage, Ablauf, Konditionen. Bewusst keine Einzelfall-Rechtsberatung – die beginnt danach mit der Erstberatung zum Festpreis. Bei Durchsuchung oder Vorladung: rufen Sie sofort an – 03643 85 00 12.Ein Mandat entsteht erst durch ausdrückliche Beauftragung – Fristen laufen unabhängig davon weiter.
Online-Termin – Video oder Telefon, automatisch gebucht
Buchen Sie selbst einen freien Termin – wahlweise als Video-Gespräch (Microsoft Teams) oder als Telefon-Termin. Datum und Uhrzeit wählen Sie; die Bestätigung und der Kalendereintrag erfolgen automatisch, beim Video-Termin inkl. Teams-Link. Beim Telefon-Termin rufen wir Sie zur gewählten Zeit an.
Freien Termin wählen – die Bestätigung und der Microsoft-Teams-Link kommen automatisch.
Jetzt Kennenlerngespräch buchen →Lieber telefonisch? 03643 85 00 12
Schnellkontakt
Wenig Aufwand, kein langes Schreiben: Hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten und ein bis zwei Sätze zu Ihrem Anliegen – wir rufen zurück. Für detaillierte Fälle mit Unterlagen nutzen Sie bitte die ausführliche Anfrage.
Ausführliche Anfrage
Mit ein paar strukturierten Angaben können wir Ihren Fall schon vor dem ersten Gespräch einordnen – das spart Zeit und gibt Ihnen schneller eine fundierte Einschätzung. Sie können Bescheide, Schreiben und Unterlagen direkt als Anlage hochladen.
Der Fragebogen erfasst
- Wer Privatperson · Unternehmen · Geschäftsführer/Organ · Zeuge/Auskunftsperson
- Wann Datum des Schreibens und laufende Fristen
- Was Steuerbescheid · Prüfungsanordnung · Aufforderungsschreiben · Vorladung · Durchsuchungsbeschluss · Einleitung eines Steuerstrafverfahrens · Sonstiges
- Worum Steuerart, betroffene Zeiträume, ungefährer Betrag
- Anlagen Bescheide und Schreiben als Datei-Upload
Mehr als Steuerstrafrecht
Rechtsanwalt Markus Presch ist Teil der HLP GmbH – Rechtsanwälte und Steuerberater unter einem Dach. Über das Steuerstrafrecht hinaus stehen Ihnen weitere Rechtsgebiete zur Verfügung – alles aus einer Hand.
Dokumente zum Mandat
Alle wichtigen Unterlagen für Ihre Mandatierung – am Bildschirm ausfüllbar, druckbar oder als PDF speicherbar.
Vollmacht
Interaktive Mandats-Vollmacht: am Bildschirm ausfüllen, ausdrucken oder als PDF speichern und unterschrieben einreichen.
Vollmacht öffnen →Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung für Verbraucher mit Muster-Widerrufsformular – druckbar und als PDF speicherbar.
Widerrufsbelehrung öffnen →Datenschutzhinweise
Vollständige Datenschutzerklärung: welche Daten wir verarbeiten, zu welchem Zweck und welche Rechte Sie haben.
Datenschutzhinweise öffnen →