Steuerstrafrecht · Aus der Mitte Deutschlands – bundesweite Verteidigung, persönlich vor Ort & digital

Steuerstraf­recht –
diskrete Verteidigung,
wenn es ernst wird.

Steuerhinterziehung, Selbstanzeige, Betriebsprüfung, Durchsuchung – wir verteidigen Unternehmer und Privatpersonen in sämtlichen Steuerstrafverfahren. Direkt, effizient, auf Augenhöhe.

Im Steuerstrafrecht ist Rechtsanwalt Markus Presch Ihr direkter Ansprechpartner – im Rücken das Team der HLP GmbH: vier Spezialisten aus Recht und Steuern an den Standorten Weimar und Leipzig. Mit wirtschaftlichem Hintergrund (Commerzbank, Gerling) kennen wir die unternehmerische wie die rechtliche Seite solcher Verfahren.

diskret · vertraulich · unverbindlich
Bank- & Versicherungspraxiswir verstehen die Zahlen hinter dem Vorwurf
Rechtsanwälte + Steuerberaterin einer Gesellschaft
Diskretionanwaltliche Verschwiegenheit, § 43a BRAO
Zwei StandorteWeimar & Leipzig
Dr. Niels Lierowehemaliger Zivilrichter am LG Hamburg

Steuerstrafrecht bei HLP – auf einen Blick

RA Markus Presch und das Team der HLP GmbH verteidigen im Steuerstrafrecht Unternehmer, Geschäftsführer und Privatpersonen – bei Steuerhinterziehung, in der Betriebsprüfung, bei Durchsuchung und in der strafbefreienden Selbstanzeige. Standorte Weimar und Leipzig, bundesweit. Bei Durchsuchung oder Ermittlungsverfahren gilt: keine Aussage ohne Anwalt. Erstkontakt: 03643 85 00 12.

Person

Rechtsanwalt
Markus Presch

Rechtsanwalt Markus Presch ist Mitgründer und Geschäftsführer der HLP GmbH Hesse – Dr. Lierow – Presch Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. Gemeinsam vertreten wir Mandanten in sämtlichen Bereichen des Steuerstrafrechts – von der ersten Durchsuchung bis zum rechtskräftigen Urteil.

„Geradlinig, unkompliziert und vor allem durchsetzungsstark – das ist unser Anspruch in jedem Mandat."

Markus Preschs berufliche Laufbahn begann im Bankwesen (Commerzbank) und in der Versicherungsbranche (Gerling). Diese wirtschaftliche Praxis ermöglicht es uns, steuerstrafrechtliche Sachverhalte nicht nur juristisch, sondern auch unternehmerisch zu durchdringen.

Gemeinsam mit Dr. Niels Lierow (Rechtsanwalt) sowie den Steuerberatern Kai-Uwe Hesse und Kerstin Bader bieten wir an den Standorten Weimar und Leipzig eine vollintegrierte Beratung aus einer Hand – für Mandate in ganz Mitteldeutschland und bundesweit.

Fachlich am Puls: Steuerstrafrecht ist ständig in Bewegung – aktuelle BGH-Rechtsprechung, neue Verwaltungspraxis der Finanzämter und verschärfte Selbstanzeige-Regeln. Durch laufende Fortbildung und die enge Verzahnung von Rechts- und Steuerberatung in unserem Team sind wir stets auf dem neuesten Stand – damit Ihre Verteidigung auf dem heutigen Recht aufbaut, nicht auf dem von gestern.

Rechtsanwalt Markus Presch, HLP GmbH
Steuerstrafrecht.Markus Presch · Rechtsanwalt & Geschäftsführer der HLP GmbH
Kanzlei
HLP GmbH
Standorte
Weimar & Leipzig
Hintergrund
Bank & Versicherung
Sprachen
DE · EN · RU · FR
Mitglied
Bankrechtl. Vereinigung
Zulassung
RA-Kammer Thüringen & Sachsen
Mandanten

Wen wir vertreten

Vom ersten Aufforderungsschreiben bis zur Hauptverhandlung – wir verteidigen Einzelne wie ganze Unternehmen. Sie schildern Ihren Fall, wir ordnen ihn ein und übernehmen die Kommunikation mit Finanzamt, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft.

01

Privatpersonen & Unternehmer

Individualverteidigung bei Vorwürfen der Steuerhinterziehung – diskret, persönlich und mit klarer Strategie für Ihr Verfahren.

02

Unternehmen & ihre Organe

Vertretung von Gesellschaften sowie Geschäftsführern und Vorständen – inkl. Abwehr von Haftungs- und Einziehungsrisiken für das Unternehmen.

03

Berater & Verantwortliche

Beistand für Steuerberater, Buchhalter und leitende Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit Mandanten- oder Unternehmensfällen ins Visier geraten.

04

Zeugen & Auskunftspersonen

Anwaltlicher Beistand bei Vernehmungen und Vorladungen – damit aus einer Zeugenrolle kein Beschuldigtenstatus wird.

Zusammenarbeit

Ergänzung – kein Ersatz Ihrer Steuerberatung

Wir werden ausschließlich zusätzlich zu Ihrer bestehenden steuerlichen Betreuung tätig – als Strafverteidigung und rechtliche Beratung im Steuerstrafrecht. Wir übernehmen keine laufende Steuerberatung und treten nicht an die Stelle Ihres Steuerberaters.

Selbstverständlich arbeiten wir eng mit Ihrem bestehenden Steuerberater zusammen und stehen auch ihm für rechtliche Fragen und Rückfragen jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung – damit steuerliche und strafrechtliche Sicht nahtlos ineinandergreifen.

Leistungen

Steuerstrafrecht – alle Bereiche

Vom Ermittlungsverfahren bis zur Selbstanzeige – wir begleiten Sie durch jede Phase eines steuerstrafrechtlichen Verfahrens.

01

Verteidigung im Steuerstraf­verfahren

Gegen Sie ermittelt die Staatsanwaltschaft oder das Finanzamt? Wir übernehmen Ihre Verteidigung – vom ersten Beschuldigtenbrief bis zur Hauptverhandlung.

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02

Strafbefreiende Selbstanzeige

Nur eine vollständige und korrekte Selbstanzeige führt zur Straffreiheit. Wir prüfen, kalkulieren und koordinieren die Einreichung mit den Finanzbehörden.

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03

Betriebsprüfung & Durchsuchung

Betriebsprüfungen können jederzeit in Strafverfahren münden. Bei einer Durchsuchung gilt: Kein Wort ohne Anwalt – rufen Sie sofort an.

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Leistung 01

Verteidigung im Steuerstraf­verfahren

Ein Steuerstrafverfahren beginnt oft unerwartet – mit einem Brief der Staatsanwaltschaft, einer Durchsuchung oder einer Prüfungsankündigung, die sich plötzlich als Strafermittlung entpuppt. Wer in dieser Situation falsch reagiert, riskiert erheblich.

Wir verteidigen Sie in allen Stadien des Verfahrens: Ermittlung, Anklage, Hauptverhandlung und Rechtsmittel. Dabei arbeiten wir eng mit unseren Steuerberatern zusammen, um steuerrechtliche und strafrechtliche Aspekte vollständig abzudecken.

  • Steuerhinterziehung nach § 370 AO
  • Leichtfertige Steuerverkürzung § 378 AO
  • Untreue mit steuerlichem Hintergrund
  • Körperschaft-, Einkommen- und Umsatzsteuerhinterziehung
  • Lohnsteuerhinterziehung für Geschäftsführer
  • Schwarzgeld und verdeckte Gewinnausschüttungen
  • Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO

Sofortberatung anfragen

Steuerstrafverfahren erfordern sofortiges Handeln. Kontaktieren Sie uns vertraulich – jede Minute zählt.

Zentrale Weimar: 03643 85 00 12

E-Mail: mpresch@hlp-beratung.de


Kostenloses Kennenlerngespräch (20 Min)
Leistung 02

Strafbefreiende Selbstanzeige

Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist das einzige Instrument im deutschen Strafrecht, das bei vollständiger Berichtigung einer Straftat – hier der Steuerhinterziehung – zur vollständigen Straffreiheit führt. Doch die Anforderungen sind komplex und eine fehlerhafte Selbstanzeige kann schlimmer sein als keine.

Wir prüfen mit unseren Steuerberatern alle betroffenen Zeiträume und Steuerarten, kalkulieren den Nachzahlungsbetrag inklusive Hinterziehungszinsen und koordinieren die Einreichung. Dabei gilt stets: Vor jedem Kontakt mit dem Finanzamt anwaltliche Beratung einholen.

  • Prüfung der Voraussetzungen und Sperrgründe (§ 371 Abs. 2 AO)
  • Berechnung der Nachzahlungsbeträge (10-Jahres-Zeitraum)
  • Koordination mit Steuerberatern der HLP GmbH
  • Einreichung bei den zuständigen Finanzbehörden
  • Prüfung von Auslandskonten und verdeckten Konten
  • Begleitung bis zur vollständigen Zahlung und Verfahrenseinstellung

Warum sofort handeln?

Die Selbstanzeige ist gesperrt, sobald ein Prüfer erscheint, eine Einleitung des Strafverfahrens bekanntgegeben wurde oder Tatentdeckung eingetreten ist. Warten erhöht das Risiko erheblich.

Eine Selbstanzeige, die nicht vollständig ist, entfaltet keine strafbefreiende Wirkung – sie kann das Verfahren sogar verschlechtern.

Kostenloses Kennenlerngespräch (20 Min)
Leistung 03

Betriebsprüfung & Durchsuchung

Eine Betriebsprüfung ist zunächst kein Strafverfahren – kann es aber schnell werden. Findet der Prüfer Unregelmäßigkeiten, ist er verpflichtet, die Steuerfahndung einzuschalten. Ab diesem Moment gelten andere Regeln.

Wir begleiten Sie von Beginn der Betriebsprüfung an, um zu verhindern, dass aus einer zivilrechtlichen Prüfung ein Strafverfahren wird. Bei einer Durchsuchung durch Steuerfahnder oder Staatsanwaltschaft gilt: Keine Aussage ohne Anwalt.

  • Vorbereitung auf die Betriebsprüfung
  • Begleitung während der gesamten Prüfung
  • Kommunikation mit Betriebsprüfern und Steuerfahndung
  • Schutz vor unberechtigter Aktenbeschlagnahme
  • Einspruch gegen Prüfungsergebnisse und Bescheide
  • Sofortberatung bei Durchsuchung und Verhören

Goldene Regeln bei Durchsuchung

Erstens: Rufen Sie sofort einen Rechtsanwalt an.

Zweitens: Machen Sie keinerlei Aussagen – auch nicht beiläufig.

Drittens: Öffnen Sie gemäß Durchsuchungsbeschluss, aber kommentieren Sie nichts.

Viertens: Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und zeigen ihn Ihrem Anwalt.

03643 85 00 12 – jetzt anrufen
Sofortberatung

Durchsuchung? Ermittlungsverfahren?
Handeln Sie jetzt.

Im Steuerstrafrecht entscheiden Stunden über den Ausgang eines Verfahrens. Kontaktieren Sie uns so früh wie möglich – wir sind für Sie erreichbar.

Zentrale Weimar 03643 85 00 12
Wissen

Wichtige Begriffe im Steuerstrafrecht

Kurz und verständlich erklärt – die zentralen Begriffe, die in steuerstrafrechtlichen Verfahren immer wieder auftauchen.

Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

Unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt, durch die Steuern verkürzt werden. Es drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn.

Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)

Die grob fahrlässige Variante ohne Vorsatz – nur eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 50.000 €. Die Abgrenzung zum Vorsatz ist oft entscheidend.

Selbstanzeige (§ 371 AO)

Die vollständige Nacherklärung führt zur Straffreiheit, sofern kein Sperrgrund vorliegt und die Steuern nachgezahlt werden. Ab 25.000 € pro Tat nur noch gegen einen Zuschlag.

Besonders schwerer Fall (§ 370 Abs. 3 AO)

Regelmäßig ab 50.000 € hinterzogener Steuer pro Tat – dann droht in der Regel eine Freiheitsstrafe; ab 1 Mio. € ist Bewährung meist ausgeschlossen.

Steuerfahndung

Die Ermittlungsbehörde des Finanzamts mit polizeiähnlichen Befugnissen – sie darf durchsuchen, beschlagnahmen und vernehmen. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht.

Verjährung

Die strafrechtliche Verfolgung verjährt bei einfacher Steuerhinterziehung in fünf Jahren, in besonders schweren Fällen erst nach fünfzehn Jahren.

Wissen & Themen

Weitere Themen im Steuerstrafrecht

Über die häufigsten Fragen hinaus gibt es zahlreiche weitere Aspekte, die in steuerstrafrechtlichen Verfahren eine Rolle spielen. Ein Überblick zu Verfahren, Zwangsmaßnahmen und typischen Fallkonstellationen.

Ermittlung, Zwang & Verfahren

Vermögensarrest & EinziehungWenn der Staat Konten sperrt und Vermögen sichert.

Zur Sicherung späterer Ansprüche kann die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen Vermögensarrest anordnen (§ 111e StPO), der Konten und Vermögenswerte vorläufig blockiert. Hinterzogene Beträge werden zudem regelmäßig im Wege der Einziehung des Taterlangten eingezogen (§ 73 StGB). Beide Maßnahmen können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben, weshalb eine frühzeitige anwaltliche Prüfung – etwa hinsichtlich Verhältnismäßigkeit und Höhe – sinnvoll ist.

Schätzung durch das Finanzamt (§ 162 AO)Fehlen Unterlagen, wird geschätzt – aber nicht beliebig.

Können Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden, etwa weil Buchführung oder Belege fehlen, darf die Finanzbehörde sie nach § 162 AO schätzen. Im Besteuerungsverfahren genügt hierfür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Im Strafverfahren gelten dagegen strengere Beweisanforderungen, und eine Schätzung darf nicht ungeprüft übernommen werden – im Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden.

UntersuchungshaftWann sie droht – und wie sie sich oft vermeiden lässt.

Untersuchungshaft kommt in Betracht, wenn ein dringender Tatverdacht sowie ein Haftgrund vorliegt, etwa Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, oder wenn eine sehr hohe Straferwartung im Raum steht. In der Praxis lässt sich Untersuchungshaft durch frühzeitige, aktive Verteidigung häufig vermeiden oder gegen Auflagen außer Vollzug setzen. Entscheidend ist regelmäßig, wie überzeugend Fluchtgefahr und Sachverhaltsaufklärung entkräftet werden können.

Verständigung im Strafverfahren (Deal)Wann eine Absprache mit dem Gericht möglich ist.

Nach § 257c StPO kann unter engen gesetzlichen Voraussetzungen eine transparente, im Protokoll festgehaltene Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung über den weiteren Verfahrensverlauf und das Ergebnis erfolgen. Eine solche Absprache kann etwa ein Geständnis gegen eine Strafober- und -untergrenze umfassen, entbindet das Gericht aber nicht von seiner Aufklärungspflicht.

Besteuerungs- vs. Strafverfahren (nemo tenetur)Warum Mitwirkungspflicht und Schweigerecht kollidieren können.

Steuerpflichtige treffen im Besteuerungsverfahren umfangreiche Mitwirkungspflichten, während im Strafverfahren der Grundsatz gilt, dass niemand sich selbst belasten muss (nemo tenetur se ipsum accusare). Sobald ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, darf die steuerliche Mitwirkungspflicht den Betroffenen nicht mehr zwangsweise zur Selbstbelastung anhalten. Diese Schnittstelle erfordert häufig eine sorgfältige, koordinierte Vorgehensweise.

Typische Fallkonstellationen

Umsatzsteuerbetrug & -karusselleOrganisierte Ketten mit erheblichem Strafrisiko.

Bei Umsatzsteuerkarussellen werden Waren oder Rechnungen über mehrere Beteiligte hinweg so verschoben, dass unberechtigt Vorsteuer erstattet oder Umsatzsteuer nicht abgeführt wird. Solche Konstellationen werden von den Ermittlungsbehörden häufig als banden- oder gewerbsmäßige Steuerhinterziehung eingestuft, was empfindlich höhere Strafen nach sich ziehen kann. Auch gutgläubig eingebundene Unternehmen geraten dabei mitunter ins Visier der Ermittlungen.

Scheinrechnungen & AbdeckrechnungenFingierte Belege und ihre strafrechtlichen Folgen.

Scheinrechnungen täuschen Leistungen vor, die tatsächlich nicht oder nicht in diesem Umfang erbracht wurden, etwa um Gewinne zu verlagern oder Schwarzgeld zu verschleiern. Ihre Verwendung erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Steuerhinterziehung und tritt häufig zusammen mit Urkundendelikten auf. Betroffen sind sowohl der Aussteller als auch der Verwender solcher Rechnungen.

Vorenthalten von Sozialabgaben (§ 266a StGB)Eigenständige Strafbarkeit neben der Lohnsteuerhinterziehung.

Wer als Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung, die Arbeitnehmer zu tragen haben, nicht an die Einzugsstelle abführt, macht sich nach § 266a StGB eigenständig strafbar. Diese Vorschrift tritt in der Praxis häufig neben Lohnsteuerdelikte und wird insbesondere bei Scheinselbstständigkeit oder Schwarzarbeit relevant. Verantwortlich sind regelmäßig die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens.

Kontrollmitteilungen & DatenankaufWie Finanzbehörden heute an Informationen kommen.

Finanzbehörden erhalten Erkenntnisse zunehmend aus automatisierten Kontrollmitteilungen, dem internationalen Informationsaustausch über Finanzkonten (Common Reporting Standard) sowie vereinzelt aus angekauften Datensätzen. Dadurch steigt das Entdeckungsrisiko unversteuerter Sachverhalte, insbesondere bei Auslandsbezug, spürbar. Wer betroffen sein könnte, sollte die eigene Situation frühzeitig und rechtzeitig prüfen lassen.

Aufklärungshilfe & KooperationWie Mitwirkung im Verfahren wirken kann.

Frühzeitige Kooperation mit den Ermittlungsbehörden, aktive Aufklärungshilfe sowie eine zeitnahe Schadenswiedergutmachung können sich im Rahmen der Strafzumessung mildernd auswirken. Ob und in welchem Umfang eine solche Kooperation sinnvoll ist, hängt stark vom Einzelfall ab und sollte stets anwaltlich begleitet und gesteuert werden, um Nachteile zu vermeiden.

FAQ

Häufig gestellte Fragen zum Steuerstrafrecht

Die wichtigsten Antworten auf die meistgesuchten Fragen – damit Sie wissen, was Sie erwartet und wann Sie handeln müssen.

Ihr Fall ist anders? Jedes Steuerstrafverfahren ist individuell. Diese Antworten geben Orientierung – eine persönliche Beratung ersetzt sie nicht. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Einschätzung Ihrer Situation.

Was ist Steuerhinterziehung und ab wann ist sie strafbar?

+
Steuerhinterziehung liegt vor, wenn jemand gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt (§ 370 AO). Strafbar ist bereits leichtfertiges Handeln (§ 378 AO). Bei einfacher Hinterziehung drohen bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen – z.B. ab 50.000 € hinterzogener Steuer pro Tat – bis zu 10 Jahre. Ab 1 Million Euro ist Bewährung regelmäßig ausgeschlossen.

Was ist eine strafbefreiende Selbstanzeige und wie funktioniert sie?

+
Die Selbstanzeige (§ 371 AO) ermöglicht Straffreiheit, wenn alle unrichtigen Angaben der letzten 10 Jahre vollständig offenbart und die hinterzogenen Steuern inklusive Zinsen nachgezahlt werden. Voraussetzung: keine Sperrgründe (kein Prüfer erschienen, keine Tatentdeckung, kein laufendes Verfahren). Eine unvollständige Selbstanzeige ist wirkungslos und verschlechtert die Lage. Ohne Anwalt sollte keine Selbstanzeige erstattet werden.

Was tun, wenn eine Betriebsprüfung angekündigt wird?

+
Sofort einen Steuerstrafrechts-Anwalt hinzuziehen – noch bevor der Prüfer erscheint. Betriebsprüfungen können jederzeit in Strafverfahren münden. Ein Anwalt begleitet die Prüfung, schützt Ihre Rechte und verhindert, dass unbedachte Aussagen ein Strafverfahren auslösen. Mit Ankündigung der Prüfung ist außerdem eine Selbstanzeige noch möglich – danach nicht mehr.

Was soll ich tun, wenn Fahnder mein Büro oder meine Wohnung durchsuchen?

+
Rufen Sie sofort einen Rechtsanwalt an – bevor Sie irgendwelche Aussagen machen. Sie haben das Recht zu schweigen. Verlangen Sie die Vorlage des Durchsuchungsbeschlusses. Kooperieren Sie hinsichtlich des Zugangs zu den Räumen, aber machen Sie keine inhaltlichen Angaben. Jedes Wort kann verwendet werden. Unser Büro ist erreichbar unter: 03643 85 00 12.

Ab welchem Betrag spricht man von schwerer Steuerhinterziehung?

+
Die Rechtsprechung nimmt ab 50.000 € hinterzogener Steuer pro Tat einen besonders schweren Fall an (§ 370 Abs. 3 AO), der regelmäßig zu einer Freiheitsstrafe führt. Ab 1 Million Euro ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Bewährungsstrafe ausgeschlossen. Eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage ist bei hohen Beträgen kaum erreichbar.

Was kostet ein Anwalt für Steuerstrafrecht?

+
Die Kosten hängen vom Umfang des Mandats ab. Möglich sind Stundenhonorare (250 €/Std. zzgl. USt), Pauschalvergütungen für überschaubare Mandate oder eine Mischform. Im Vergleich zu einem strafrechtlichen Verurteilung oder einer hohen Steuernachzahlung ist anwaltliche Beratung in der Regel die wirtschaftlichere Entscheidung. Wir besprechen Honorarfragen offen im Erstgespräch.

Wen vertritt die Kanzlei im Steuerstrafrecht?

+
Wir verteidigen Privatpersonen und Unternehmer in eigener Sache (Individualverteidigung), vertreten Unternehmen und ihre Organe – Geschäftsführer, Vorstände und leitende Mitarbeiter – in Steuerstrafverfahren und stehen Zeugen und Auskunftspersonen bei Vernehmungen bei. RA Markus Presch ist der fachliche Kopf im Steuerstrafrecht; im Hintergrund arbeitet das gesamte Team der HLP GmbH mit vier Spezialisten aus Recht und Steuern.

Wie läuft ein Steuerstrafverfahren ab?

+
Ein Steuerstrafverfahren durchläuft typischerweise mehrere Phasen: Einleitung des Ermittlungsverfahrens (oft im Anschluss an eine Betriebsprüfung), Ermittlungen der Steuerfahndung samt möglicher Durchsuchung und Beschlagnahme, Akteneinsicht und Verteidigung, Abschlussverfügung (Einstellung, Strafbefehl oder Anklage), gegebenenfalls Hauptverhandlung und – falls nötig – Revision. Je früher die Verteidigung einsetzt, desto größer die Spielräume, etwa für eine Einstellung des Verfahrens.

Was bedeutet strafrechtliche Präventivberatung und Tax Compliance?

+
Bei der strafrechtlichen Präventivberatung beraten wir Unternehmen und Verantwortliche, bevor ein Vorwurf entsteht – durch steuerliche Tax-Compliance-Strukturen, die Prüfung kritischer Sachverhalte und interne Untersuchungen bei Verdachtsfällen. Ziel ist, Risiken früh zu erkennen und Steuerstrafverfahren zu vermeiden. Durch die Zusammenarbeit mit den Steuerberatern der HLP GmbH verbinden wir rechtliche und steuerliche Sicht aus einer Hand.

Sind Sie nur in Weimar tätig oder auch bundesweit?

+
Unsere Standorte sind Weimar und Leipzig, von dort betreuen wir Mandate in ganz Mitteldeutschland (Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt) und bundesweit. Die Verteidigung erfolgt vor dem jeweils zuständigen Gericht; viele Schritte lassen sich zudem per Telefon, E-Mail und Microsoft-Teams-Erstgespräch ortsunabhängig erledigen. Der regionale Bezug bleibt – die Reichweite ist es nicht.

Drohen bei Steuerhinterziehung Geldstrafe, Bewährung oder Gefängnis?

+
Das hängt vor allem von der Höhe der hinterzogenen Steuer ab. Bis etwa 50.000 € ist meist eine Geldstrafe möglich. Ab 50.000 € pro Tat liegt regelmäßig ein besonders schwerer Fall vor, der zu einer Freiheitsstrafe führt – bei Ersttätern häufig zur Bewährung. Ab 1 Million € ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Bewährungsstrafe regelmäßig ausgeschlossen. Strafmildernd wirken Geständnis, Schadenswiedergutmachung und eine wirksame Nachzahlung.

Wann verjährt Steuerhinterziehung?

+
Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt bei einfacher Steuerhinterziehung fünf Jahre, in besonders schweren Fällen seit 2020 fünfzehn Jahre. Die steuerliche Festsetzungsverjährung – wie lange das Finanzamt nachfordern darf – beträgt bei Hinterziehung zehn Jahre. Beide Fristen laufen unterschiedlich: Nachforderungen können also möglich sein, obwohl die Strafverfolgung bereits verjährt ist.

Was ist der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung?

+
Steuerhinterziehung (§ 370 AO) setzt Vorsatz voraus. Die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) ist dagegen nur eine Ordnungswidrigkeit – grobe Fahrlässigkeit ohne Vorsatz. Statt einer Freiheitsstrafe droht hier eine Geldbuße bis 50.000 €. Die Abgrenzung von Vorsatz und Leichtfertigkeit ist häufig der entscheidende Hebel der Verteidigung.

Welche Folgen hat Steuerhinterziehung für GmbH-Geschäftsführer?

+
Geschäftsführer haften strafrechtlich persönlich für die steuerlichen Pflichten der GmbH (§ 34 AO). Werden Umsatz-, Lohn- oder Körperschaftsteuer verkürzt, richtet sich das Verfahren gegen den Geschäftsführer persönlich. Hinzu kommen die persönliche Haftung für die verkürzten Steuern (§ 69 AO) und in schweren Fällen ein Tätigkeitsverbot. Frühzeitige Verteidigung schützt persönliche Freiheit und berufliche Existenz zugleich.

Muss ich neben der Strafe auch Steuern und Zinsen nachzahlen?

+
Ja. Straf- und Besteuerungsverfahren laufen getrennt. Unabhängig von der Strafe fordert das Finanzamt die hinterzogenen Steuern nach – zuzüglich Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr (0,5 % je Monat). Diese Nachzahlung ist oft die größte wirtschaftliche Belastung. Wir koordinieren mit den Steuerberatern der HLP GmbH beide Verfahren, um die Gesamtbelastung möglichst gering zu halten.

Was ist die Steuerfahndung und welche Rechte habe ich bei einer Vernehmung?

+
Die Steuerfahndung ist die Ermittlungsbehörde des Finanzamts mit polizeiähnlichen Befugnissen – sie darf durchsuchen, beschlagnahmen und vernehmen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen und das Recht auf einen Verteidiger. Sie müssen keine Angaben zur Sache machen. Nutzen Sie dieses Schweigerecht und sagen Sie nichts aus – auch nicht informell oder „zur Klärung" – bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben.

Kann ich trotz Selbstanzeige bestraft werden?

+
Ja – wenn die Selbstanzeige unwirksam ist. Das ist der Fall, wenn sie unvollständig ist, ein Sperrgrund vorliegt (Tat bereits entdeckt, Prüfung angekündigt) oder die Steuern nicht fristgerecht nachgezahlt werden. Ab 25.000 € pro Tat tritt zudem keine automatische Straffreiheit mehr ein; das Verfahren wird dann nur gegen einen Zuschlag eingestellt. Deshalb ist die anwaltliche Prüfung vor Abgabe entscheidend.

Funktioniert eine Selbstanzeige auch bei Auslandskonten oder Kryptowährungen?

+
Ja. Nicht erklärte Kapitalerträge aus Auslandskonten und Gewinne aus Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum u. a.) lassen sich über eine Selbstanzeige nacherklären. Durch den automatischen internationalen Informationsaustausch (CRS) und Auskunftsersuchen an Krypto-Börsen steigt das Entdeckungsrisiko stetig – und mit der Entdeckung entfällt die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige. Betroffene sollten daher zeitnah handeln.

Hat ein Steuerstrafverfahren Folgen für meinen Beruf oder meine Zulassung?

+
Möglich sind erhebliche Nebenfolgen: Bei Beamten ein Disziplinarverfahren bis zur Entfernung aus dem Dienst, bei Ärzten, Rechtsanwälten und Steuerberatern berufsrechtliche Maßnahmen bis zum Verlust der Zulassung. Auch gewerberechtliche Folgen (Unzuverlässigkeit) und Einträge im Führungszeugnis sind möglich. Eine gute Verteidigung berücksichtigt diese Nebenfolgen von Anfang an – nicht nur die eigentliche Strafe.

Vorwurf der Steuerhinterziehung? Warten Sie nicht ab.

Je früher wir eingebunden sind, desto größer der Handlungsspielraum. Erstgespräch vertraulich und unverbindlich.

Team

HLP GmbH – Rechtsanwälte & Steuerberater

Zwei Rechtsanwälte und zwei Steuerberater an zwei Standorten: rechtliche und steuerliche Kompetenz aus einer Hand.

Kosten & Honorar

Transparent und planbar.

Ihr erster Schritt kostet nichts: das Kennenlerngespräch (20 Minuten) – diskret und unverbindlich. Die inhaltliche Beratung beginnt danach mit der Erstberatung zum Festpreis.

Klarheit von Anfang an: Wir beraten ausschließlich gegen Vergütung – dafür wissen Sie jederzeit, woran Sie sind. Die erste Einordnung erfolgt zum Festpreis, die weitere Tätigkeit nach Zeit oder Honorarvereinbarung.

Beratung nach Zeit 250 €pro Stunde zzgl. USt Transparent abgerechnet und vorab besprochen – keine versteckten Kosten.

Erstberatung zum Festpreis

Strukturierte erste Einordnung Ihres Falls zu einem vorab vereinbarten Festpreis – ohne Überraschungen.

Honorarvereinbarung

Für überschaubare Mandate Pauschal- oder Zeitvergütung; außergerichtlich auch unterhalb der gesetzlichen Gebühren möglich.

Abrechnung nach RVG

Alternativ nach dem Gegenstandswert (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die voraussichtliche Höhe erläutern wir vorab.

Wir nehmen nicht jedes Mandat an. So stellen wir sicher, dass wir jedem Fall die nötige Aufmerksamkeit widmen – und Sie die Verteidigung erhalten, die Ihr Anliegen verdient.
Kontakt

So erreichen Sie uns

Ihr Einstieg: das kostenlose Kennenlerngespräch (20 Minuten) per Telefon oder Video, absolut diskret – wir klären, ob und wie eine Zusammenarbeit passt: Lage, Ablauf, Konditionen. Bewusst keine Einzelfall-Rechtsberatung – die beginnt danach mit der Erstberatung zum Festpreis. Bei Durchsuchung oder Vorladung: rufen Sie sofort an – 03643 85 00 12.Ein Mandat entsteht erst durch ausdrückliche Beauftragung – Fristen laufen unabhängig davon weiter.

Online-Termin – Video oder Telefon, automatisch gebucht

Buchen Sie selbst einen freien Termin – wahlweise als Video-Gespräch (Microsoft Teams) oder als Telefon-Termin. Datum und Uhrzeit wählen Sie; die Bestätigung und der Kalendereintrag erfolgen automatisch, beim Video-Termin inkl. Teams-Link. Beim Telefon-Termin rufen wir Sie zur gewählten Zeit an.

Bundesweit & ortsunabhängig. Online- und Telefon-Termine sparen Anfahrt und sind schneller verfügbar – ein persönlicher Termin vor Ort ist auf Wunsch selbstverständlich möglich.
Durchsuchung, Vorladung oder Beschlagnahme? Rufen Sie sofort unsere Zentrale an: 03643 85 00 12 – und machen Sie keine Aussagen ohne Anwalt.
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Freien Termin wählen – die Bestätigung und der Microsoft-Teams-Link kommen automatisch.

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Lieber telefonisch? 03643 85 00 12

Schnellkontakt

Wenig Aufwand, kein langes Schreiben: Hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten und ein bis zwei Sätze zu Ihrem Anliegen – wir rufen zurück. Für detaillierte Fälle mit Unterlagen nutzen Sie bitte die ausführliche Anfrage.

Lieber direkt anrufen? Zentrale Weimar 03643 85 00 12 · mpresch@hlp-beratung.de (Mo–Fr 08–18 Uhr).
Vertraulich. Ihre Angaben werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.

* Pflichtfelder.

Ausführliche Anfrage

Mit ein paar strukturierten Angaben können wir Ihren Fall schon vor dem ersten Gespräch einordnen – das spart Zeit und gibt Ihnen schneller eine fundierte Einschätzung. Sie können Bescheide, Schreiben und Unterlagen direkt als Anlage hochladen.

Der Fragebogen erfasst

  • Wer Privatperson · Unternehmen · Geschäftsführer/Organ · Zeuge/Auskunftsperson
  • Wann Datum des Schreibens und laufende Fristen
  • Was Steuerbescheid · Prüfungsanordnung · Aufforderungsschreiben · Vorladung · Durchsuchungsbeschluss · Einleitung eines Steuerstrafverfahrens · Sonstiges
  • Worum Steuerart, betroffene Zeiträume, ungefährer Betrag
  • Anlagen Bescheide und Schreiben als Datei-Upload
Downloadbereich – Vollmacht: Für die Mandatierung können Sie unsere interaktive Strafprozessvollmacht direkt am Bildschirm ausfüllen, als PDF speichern/ausdrucken und unterschrieben mitbringen oder als Anlage hochladen.
Fragebogen mit Anlagen-Upload (datenschutzkonform) Hier wird der Microsoft-Forms-Fragebogen eingebettet – verschlüsselte Übermittlung inkl. sicherem Datei-Upload für Bescheide. Dies ist der empfohlene, datenschutzkonforme Weg.
Hinweis zum E-Mail-Versand: Eine unverschlüsselte E-Mail ist datenschutzrechtlich nicht gesichert – bitte senden Sie uns keine sensiblen Unterlagen per E-Mail. Nehmen Sie einfach per E-Mail oder über eine kurze Anfrage Kontakt auf; wir stellen Ihnen anschließend einen datenschutzkonformen Upload-Link zur sicheren Übermittlung Ihrer Unterlagen zur Verfügung. Bitte bestätigen Sie:
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Es eilt? Wir sind für Sie da. Kostenloses Kennenlerngespräch (20 Min) – diskret und unverbindlich.
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