Ratgeber Steuerstrafrecht

Selbstanzeige Schritt für Schritt – straffrei aus der Steuerhinterziehung

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist der einzige Weg, eine begangene Steuerhinterziehung nachträglich straffrei zu korrigieren. Sie ist aber an strenge Voraussetzungen geknüpft – ein einziger Fehler macht sie unwirksam. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, worauf es ankommt.

01Was ist eine strafbefreiende Selbstanzeige?

Mit einer Selbstanzeige (§ 371 AO) offenbaren Sie dem Finanzamt bisher verschwiegene oder unrichtig erklärte steuerlich erhebliche Tatsachen und holen die Angaben vollständig nach. Gelingt dies wirksam, tritt Straffreiheit für die Steuerhinterziehung ein – obwohl die Tat begangen wurde. Die Selbstanzeige ist damit eine gesetzlich vorgesehene „Brücke zurück in die Steuerehrlichkeit".

Sie ist nicht an eine bestimmte Form oder Bezeichnung gebunden – das Wort „Selbstanzeige" muss nicht verwendet werden. Entscheidend ist allein, dass die Nacherklärung inhaltlich vollständig und rechtzeitig erfolgt.

02Wann ist die Selbstanzeige noch möglich? (Sperrgründe)

Die Selbstanzeige wirkt nur, solange kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist. Sobald die Tat „entdeckt" ist oder das Verfahren läuft, ist es zu spät. Wichtige Sperrgründe:

Zeitdruck: Liegt bereits eine Prüfungsanordnung im Briefkasten, ist die Selbstanzeige für diese Jahre regelmäßig gesperrt. Handeln Sie, bevor das Finanzamt aktiv wird – nicht danach.

03Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige wirkt nur, wenn sie vollständig ist. Eine Teil-Selbstanzeige reicht nicht. Erforderlich ist:

04Der Ablauf – Schritt für Schritt

Schritt 1 – Vertraulicher Erstkontakt. Schildern Sie uns die Situation, ohne vorab Unterlagen unverschlüsselt zu versenden. Wir prüfen sofort, ob ein Sperrgrund droht.

Schritt 2 – Sachverhalt & Unterlagen. Gemeinsam mit unseren Steuerberatern rekonstruieren wir die betroffenen Jahre, Konten und Steuerarten vollständig.

Schritt 3 – Berechnung. Wir ermitteln Nachzahlung, Hinterziehungszinsen und – ab 25.000 € – den Zuschlag nach § 398a AO.

Schritt 4 – Einreichung. Die vollständige Nacherklärung wird beim zuständigen Finanzamt eingereicht – in einem Zug, nicht in Etappen.

Schritt 5 – Zahlung & Abschluss. Nach fristgerechter Zahlung tritt Straffreiheit ein; das Verfahren wird eingestellt.

Warum nie ohne Anwalt: Eine fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeige ist nicht nur wirkungslos – sie liefert dem Finanzamt im Zweifel die Grundlage für ein Strafverfahren. Die anwaltliche Verschwiegenheit schützt Sie zusätzlich.

05Was kostet die Straffreiheit?

Zu zahlen sind die hinterzogene Steuer, Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr und – sofern der Hinterziehungsbetrag 25.000 € je Tat übersteigt – ein Zuschlag nach § 398a AO (gestaffelt 10 %, 15 % bzw. 20 %). Diese Beträge sind der „Preis" der Straffreiheit; im Vergleich zu einer Verurteilung sind sie regelmäßig die deutlich bessere Lösung.

06Häufige Fehler – und wie wir sie vermeiden

Wir begleiten Sie durch jeden dieser Punkte – diskret, vollständig und fristgerecht.

Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung. · Zurück zur Startseite · Kontakt · HLP GmbH Hesse – Dr. Lierow – Presch