01Was ist eine strafbefreiende Selbstanzeige?
Mit einer Selbstanzeige (§ 371 AO) offenbaren Sie dem Finanzamt bisher verschwiegene oder unrichtig erklärte steuerlich erhebliche Tatsachen und holen die Angaben vollständig nach. Gelingt dies wirksam, tritt Straffreiheit für die Steuerhinterziehung ein – obwohl die Tat begangen wurde. Die Selbstanzeige ist damit eine gesetzlich vorgesehene „Brücke zurück in die Steuerehrlichkeit".
Sie ist nicht an eine bestimmte Form oder Bezeichnung gebunden – das Wort „Selbstanzeige" muss nicht verwendet werden. Entscheidend ist allein, dass die Nacherklärung inhaltlich vollständig und rechtzeitig erfolgt.
02Wann ist die Selbstanzeige noch möglich? (Sperrgründe)
Die Selbstanzeige wirkt nur, solange kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist. Sobald die Tat „entdeckt" ist oder das Verfahren läuft, ist es zu spät. Wichtige Sperrgründe:
- Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (Betriebsprüfung) für den betroffenen Zeitraum,
- Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung oder Steuerfahndung,
- Einleitung und Bekanntgabe eines Straf- oder Bußgeldverfahrens,
- Tatentdeckung, mit der der Täter rechnen musste,
- hinterzogener Betrag über 25.000 € je Tat (dann nur Straffreiheit gegen Zuschlag, siehe unten).
03Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige
Eine Selbstanzeige wirkt nur, wenn sie vollständig ist. Eine Teil-Selbstanzeige reicht nicht. Erforderlich ist:
- Vollständigkeit: Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart müssen offengelegt werden – grundsätzlich für die letzten zehn Kalenderjahre.
- Richtigkeit: Die nacherklärten Besteuerungsgrundlagen müssen so genau sein, dass das Finanzamt die Steuer ohne weitere Ermittlungen festsetzen kann.
- Fristgerechte Zahlung: Die hinterzogenen Steuern, Hinterziehungszinsen (6 % p. a.) und ggf. der Zuschlag müssen innerhalb der gesetzten Frist gezahlt werden.
04Der Ablauf – Schritt für Schritt
Schritt 1 – Vertraulicher Erstkontakt. Schildern Sie uns die Situation, ohne vorab Unterlagen unverschlüsselt zu versenden. Wir prüfen sofort, ob ein Sperrgrund droht.
Schritt 2 – Sachverhalt & Unterlagen. Gemeinsam mit unseren Steuerberatern rekonstruieren wir die betroffenen Jahre, Konten und Steuerarten vollständig.
Schritt 3 – Berechnung. Wir ermitteln Nachzahlung, Hinterziehungszinsen und – ab 25.000 € – den Zuschlag nach § 398a AO.
Schritt 4 – Einreichung. Die vollständige Nacherklärung wird beim zuständigen Finanzamt eingereicht – in einem Zug, nicht in Etappen.
Schritt 5 – Zahlung & Abschluss. Nach fristgerechter Zahlung tritt Straffreiheit ein; das Verfahren wird eingestellt.
05Was kostet die Straffreiheit?
Zu zahlen sind die hinterzogene Steuer, Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr und – sofern der Hinterziehungsbetrag 25.000 € je Tat übersteigt – ein Zuschlag nach § 398a AO (gestaffelt 10 %, 15 % bzw. 20 %). Diese Beträge sind der „Preis" der Straffreiheit; im Vergleich zu einer Verurteilung sind sie regelmäßig die deutlich bessere Lösung.
06Häufige Fehler – und wie wir sie vermeiden
- unvollständige Nacherklärung (nur einzelne Konten/Jahre),
- Selbstanzeige, obwohl bereits ein Sperrgrund vorlag,
- unklare oder geschätzte Angaben, die das Finanzamt nicht übernehmen kann,
- verspätete Zahlung der Steuern und Zinsen,
- unverschlüsselter Versand sensibler Unterlagen.
Wir begleiten Sie durch jeden dieser Punkte – diskret, vollständig und fristgerecht.